Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Lieferanten und Dienstleistung erbringen gegen über
Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln als auch Privat
AGB – EKB (Liefer- und Einkaufbedingen, wenn durch uns
eingekauft wird)
1. Einleitung unser
erklärtes Ziel ist eine langfristige und gute Partnerschaft mit unseren
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner Wir sind
bestrebt, in jedem Fall zuverlässig und in bestmöglicher Qualität zu erhalten
und erwarten die von unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner ebenso das sie.
§1 Geltung der Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche
Kundenaufträge für die Erbringung von Dienstleistungen durch Alltech Wasner(Eduard
Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem
Nahmen handeln) ob geschäftlich oder privater Natur, unabhängig davon, ob diese
mündlich oder schriftlich eingegangen sind oder erbracht wurden. Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall durch gegenteilige
Einkaufsbestimmungen des Kunden aufgehoben.
§1.aUnsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grund dieser
Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Unter Annahme des Auftrags gleicher welcher Art unterwirft der
Lieferant und die Dienstleistungserbringer automatisch diesen Bedingungen. Auch
wenn er von der Erbringung der Leistung (en) zurücktritt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. Die vom
Käufer unterzeichnete oder eine mündliche Bestellung ist bindend. Bei
Bestellungen durch das Internet, ist die Absendung der Bestellung bindend.
Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung
gleich. Die enthaltenen Angaben in den Verkaufsunterlagen von Alltech Wasner (Eduard
Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in
seinem Nahmen handeln) sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen
insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden
ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet. Alle Angebote
von Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) sind freibleibend und
unverbindlich.
§ 2.1 Gültigkeit und Anwendung der AGB der Alltech WASNER und Eduard Wasner pers.
& privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln
/ um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2 + 2.3 fett abgebildet. § 2.2 Alle
fremden und externen AGBs werden grundsätzlich weggedrungen bzw. abgelehnt,
auch dann, wenn Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als
auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln Absprachen, Verträge und
weitere zeichnet. Der Kunde, Lieferant oder Dienstleister ist bestrebt: ist
selbstständig zuständig seine AGB schriftlich und im Einzelfall unseren einzuordnen.
Es ist Aufgabe und Pflicht des Käufers, Einkäufers und/oder Dienstleisters,
sich um die AGB der Alltech WASNER und Eduard Wasner per & Privat sowie
auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln zu interessieren
und diese anzunehmen, wenn und bevor ein ordentlicher Geschäftsvorgang
eingeleitet wird - hier wird auf unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen im
Fusstext spezifisch hingewiesen. Unwissenheit ist kein Argument, wenn ein
Geschäftsvorgang eingeleitet wurde. Um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2
fett abgebildet.
§ 2.3 Gegenbestätigungen des Lieferanten, Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen sind unwirksam Abweichungen
Bedingungen des
Lieferanten, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner,
die von Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch
alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln nicht ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen von diesen
Bedingungen abweichende Vereinbarungen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
3. Offerten
Es gelten, die zur Ermittlungszeit der Offerte gültigen Material-, Lohn- und
Herstellungspreise und Leistungsbeschrieb. Bei einer allfälligen Änderung
behält sich Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als
auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln), eine entsprechende
Anpassung vorzunehmen. Diese kann auch vor Ablauf der Offerte-Gültigkeit
erfolgen. Preisänderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Abweichungen von
der Offerte werden dem Kunden bei Bekanntwerden rasch möglichst unter Nennung
der Gründe mitgeteilt. Sofern in der Offerte nichts anderes vermerkt ist,
erfolgt das Angebot unentgeltlich. Die Offerte hat eine befristete Gültigkeit.
Sofern die Frist in der Offerte nicht geregelt ist, wenn nichts anderes
vereinbart, sind alle offerierten Preisansätze bis 3 Monate ab Offerten Datum gültig.
Die Preise für Hardware sind oft Tagespreise und können deshalb nur
unverbindlich offeriert werden. Offerten für
Störungsbehebung/Fehlerbeseitigung, sowie für Reparaturen, können erst nach
Begutachtung des Gerätes oder Kenntnis der Situation erstellt werden und sind
in keinem Fall bindend. Abweichungen von der Offerte werden dem Kunden bei
Bekanntwerden rasch möglichst unter Nennung der Gründe mitgeteilt. Die bis
dahin geleistete Aufwände von Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat
sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) sind zu
vergüten.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit für Änderungen ein
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
§ 4.1 Die jeweils abgeschlossenen Verträge verstehen sich vorbehaltlich unserer
richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Belieferung mit zur
Auftragsbearbeitung nötigen Hilfsmitteln wie Daten, Freigaben, Genehmigungen,
Informationen, Messprotokollen, Spezifikationen, Teilen und sonstigen
Unterlagen durch unseren Lieferanten, unseren Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner.
§4.2 Online-Shop,
Grundsätzlich gelzen die Schweizer Vorschriften und Geatzte der Schweiz, alle
andern verlieren Ihre Gütigkeit.
§ 4.2.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich
bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.
Preisänderungen und Irrtürmer vorbehalten.
§ 4.3.2 Durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschicken" im Letzen
Bestellprozess geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb
enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Ihre Bestellung
schriftlich per Mail bestätigt wird.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Montagen und sonstige Arbeiten, die benötigt werden, um die Geräte in Betrieb
zu nehmen, sind grundsätzlich in den Verkaufspreisen sofern nicht offeriert
nicht inbegriffen, sie werden gemäss Stundenansätzen und Regierapport separat
in Rechnung gestellt. Nicht durch die Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. &
privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln)
verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Kunden belastet, auch
wenn ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist, oder die
Montagekosten in den Verkaufspreis eingeschlossen wurden. Kommt der Käufer mit
in Zahlungsverzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung
weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
Unsere Preise verstehen sich inkl. gesetzliche MWST, Transport, Porto,
Verpackung und Zölle. Ansonsten werden diese werden in unseren Rechnungen
separat ausgewiesen und sind z.T. aufwandabhängig, werden aber nicht auf
unseren Angeboten aufgeführt. Bei Zahlungsverzug ist Alltech WASNER und Eduard
Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, ie in seinem
Nahmen handeln berechtigt, Verzugszinsen von 8% zu verrechnen, diese sind
sofort zur Zahlung fällig. Davon abweichende Konditionen sind der Alltech
WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch allem
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln vorbehalten.
§ 5.1. Werkzeuge werden mit 30% Anzahlungskosten verrechnet, nach der
Musterteilfreigabe werden die 70% mit der Abschlussrechnung fällig gemäss
unseren Konditionen.
§ 5.2.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach
Rechnungsstellung, spätestens jedoch bei Übergabe des Kaufgegenstandes, ohne
Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch trotz anders lautender Bestimmung des
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden dem Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 5.2.2 Wir können Forderungen gegen den Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner jederzeit an Dritte abtreten inklusive
Bearbeitungsgebühren. Der Kunde kann und darf seinerseits Ansprüche aus diesem
Vertrag nicht an Dritte übertragen, es sei denn, wir erteilen eine schriftliche
Genehmigung.
§ 5.2.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt der
Annahme des Lieferanten im Einzelfall entgegengenommen. Die Kosten der
Diskontierung und des Einzuges sind vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner zu tragen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§ 5.2.4 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5.2.5 Wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder
teilweise in Verzug ist, ein von ihm ausgestellter Scheck oder Wechsel nicht
eingelöst wird, ein Scheck auf ein nicht gedecktes Konto gezogen wird, eine
Lastschrift zurückgeht, wenn uns Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer
und Partner in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder
der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner in Frage stellen oder über ihn ein vorläufiges
Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind wir
berechtigt, seine gesamte Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ohne Rücksicht
auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zu
Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir dann berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen
Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch
nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten und darüber hinaus von den gesetzlichen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dann erlöschen alle Ansprüche des
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner in Bezug auf
die noch nicht ausgeführten Lieferungen.
§ 5.2.6 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§ 5.2.7 Konstruktionsänderungen Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet
derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Konstruktionsänderungen, die dem auch neuesten Stand der Technik genügen,
können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.
§ 6. Liefer- und Leistungszeit
§ 6.1.1 Lieferfristen, -termine und -zeiten, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer-
und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen unseres Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner voraus.
§ 6.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor vollständiger Beibringung aller in § 2 Ziffer 3 genannten
Hilfsmittel oder vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde
§ 7 Lieferbedingungen
Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Bemühungen eingehalten, sind jedoch
unverbindlich. Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit, diese wird durch die
Anfahrtspauschale abgedeckt.
7.1.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen
auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion
und/oder Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu
gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion,
Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt ausdrücklich auch bei vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner verursachten Verzögerungen, etwa durch
Konzeptänderung, Werkzeugstop u.a. In diesen Fällen sind wir berechtigt, beim
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner Schadenersatz
geltend zu mache
§ 7.1.2 Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist um 2 Monate steht uns
das Recht zu, eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und
nach fristlosem Ablauf der Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden
wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann unser Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
§ 7.1.3 Bei Nichteinhalten der Lieferfrist, kann der Kunde in keinem Fall
Schadenersatz verlangen. Der Kunde kann aufgrund der verspäteten Lieferung
nicht ohne Zustimmung der Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat
sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) vom
Vertrag zurücktreten. Montagen und sonstige Arbeiten, die benötigt werden, um
die Geräte in Betrieb, sofern nicht offeriert, zu setzen sind in der Lieferung
nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.
§ 7.1.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5% für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 30% des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche
sind, sofern der Verzug nicht auf zumindest auf grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruht, ausgeschlossen. Unsere grobe Fahrlässigkeit ist vom
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner schlüssig und
schriftlich nachzuweisen.
§ 8. Mängel / Gewährleistung Gewährleistungsansprüche gegen Alltech Wasner (Eduard
Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem
Nahmen handeln) stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar. Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch
alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) gewährleistet, dass die
Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Werden unsere
Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalkomponenten entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt
auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung
der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine
Gewährleistungsrechte aus. Nicht unter die Garantie fallen
normale Abnützungen, Folgen unsachgemässer Behandlung, sowie Mängel, die
auf äussere Einwirkungen zurückzuführen sind.
Ansonsten gilt die schweizerische Gesetzgebung mit allem Zusatzabkommen
insbesondere mit dem Konsumenteninformationsgesetz, KIG und Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
§ 8.1 Rechte unserer
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner bei Mängeln
§ 8.1.1 Werkzeugabnahmen erfolgen grundsätzlich in unserem Betrieb. Das
Werkzeug gilt als abgenommen, wenn die dort im Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner bei sein erzeugten Teile
verbaubar und funktionssicher sind. Andernfalls kommt spätestens die
Werkzeugübergabe an den Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer
und Partner einer Abnahme gleich.
§ 8.1.2 Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln
geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein 14
Kalendertage ab Lieferung. Normale Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
§ 8.1.3 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser
Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§ 8.1.4 Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Kalenderwoche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt
werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
§ 8.1.5 Im Falle einer Mitteilung unseres Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, dass unser Produkt einen
Mangel ausweist, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten verlangen, dass
entweder a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und an schließender
Rücksendung geschickt wird oder b) unser Kunde das mangelhafte Produkt
bereithält und unser Techniker zu ihm geschickt wird, um
Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen Falls unser Kunde verlangt, dass
Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen
werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile
nicht berechnet werden, während unsere zusätzlichen Reisekosten zu unseren
Standardsätzen zu bezahlen sind.
§ 8.1.6 schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns
unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit
Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht
automatisch nach einigen erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen.
§ 8.1.7 Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner zu und sind nicht
abtretbar.
§ 8.1.8 Eine weitergehende Haftung für entgangenen Gewinn oder andere
Mängelfolgeschäden aller Art sind – soweit gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen. Schadhafte Ware darf erst auf unsere Instruktion zurückgesandt
werden.
§ 8.2 Versand, Gefahrenübergang und Annahme
§ 8.2.1 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige
Beförderungsperson. Die Gefahr geht auf unseren Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner über, sobald die Sendung
an den Frachtführer übergeben wurde oder sie zwecks Versendung unser Werk
verlassen hat, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Dies gilt auch, wenn und so
weit, der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Wird der
Versand auf Wunsch unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Ein Gefahrenübergang findet dann nicht statt,
wenn auf Seiten des Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und
Partner ein Verbraucher steht.
§ 8.2.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und
Partner entgegenzunehmen - um den Reklamationsprozess ordnungsgemäss
administrativ abzuwickeln.
§ 8.2.3 Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. Der
Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen.
§ 8.2.4 kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
entstandenen Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner über.
§ 9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte und Dienstleistungen bleiben Eigentum der Alltech
WASNER und Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem
Nahmen handeln bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen.
§ 9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren
Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner jetzt oder
künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Ver
langen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung
nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
§ 9.2 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der
Geschäftsverbindung entstandenen Gesamt-Verbindlichkeiten (einschließlich
Nebenforderungen, Einlösen von Schecks und Wechseln, Verzugszinsen und
Schadensersatzansprüchen) unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Erlischt unser (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit)Eigentum unseres Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner an der einheitlich en
Sache entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum
Verkehrswert der anderen verarbeiteten Sachen auf uns übergeht. Der Kunde
verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit) Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts Ware bezeichnet.
§ 9.3 Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt unser Kunde
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen
unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner
widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen
Namen einzuziehen. Wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt, dürfen wir selbständig die abgetretenen Forderungen
einziehen.
§ 9.4 Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch
sicherungsübereignet werden. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit)Eigentum hinweisen und
uns unvorzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, damit wir
Eigentumsrecht durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Lieferanten,
Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen
§ 9.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den
Rücktritt vom Vertrag.
§ 10. Haftung § 10.1 Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der
Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für die normale Abnutzung.
§ 10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für nachgewiesene
Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie au f sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht
verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal
bezweckt gerade, unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer
und Partner gegen solche Schäden abzusichern. Bei Unterliegen der Klagender
Partei (Kunde) sind und muss die Kosten die für den Gegenbewies in vollen
Umfang zu entschädigen plus mit einem Zuschlag von mind. 150%. Die wird und
muss mit Pfand rechts gültig allen Ländern des Lieferanten und Inhaber (auch
Aktien, inkl. Stamm-Aktion und Inhaberaktien hinterlegen auf unsern Namen) der
Unternehmen nachweislich in der Schweiz
beim Gericht deponiert sein
§ 10.3 Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in de n Absätzen 1 und 2
gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits
entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10.4 Soweit unsere Haftung, Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Alle Produkte unsere Angestellten,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen.
§ 10.5 Die gesetzliche Gewährleistung trägt voll und ganz der Hersteller und
Händler der uns die Produkte geliefert haben.
Wir unterstützen die Kunden redlich im Logistischen sinne aber übernehmen keine
Kosten
§ 11 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser
Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte
Übernahme der Transportkosten durch Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. &
privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln)
hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 12 Retouren Abwicklung
Retouren müssen auf jeden Fall schriftlich durch uns bestätigt werden ansonsten
entfällt jegliche Gutschrift Rechtes besteht ein eingeschränktes
Rücktrittsrecht von bestellten und ein eingeschränktes Rückgaberecht von
gelieferten Waren: Eine Rückgabe kann nur Erfolgen, wenn Alle
Forderungen gegen über Alltech Wasner erfüllt sind und die § 12. § § 12.1Entschädigung
(Rechnung) bezahlt sind. In allen Fällen wir zusätzlich zu den Retouren noch
eine Umtriebs Entschädigung von 30 % des Warenwertes und in die
Versandkosten gefordert. Es werden keine Barauszahlung gemacht nur in Form
einer Waren-Gutschrift von2 Jahren in der Landeswährung.
§ 12.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden, nachdem die Bestellung durch
die Firma akzeptiert wurde, ist unter folgenden Bedingungen möglich, sofern er
Privatkunde ist (Verbraucher mit Bestellabsicht für den privaten Gebrauch):
§ 1.3 Nicht versandte Bestellungen
Nicht versandte Bestellungen sind jederzeit und ohne Kostenfolge stornierbar.
Ausgenommen sind PC und Produkte, die über den " Konfigurator"
konfiguriert zusammengestellt werden) wurden.
§ 12.4 Ungeöffnete Produkte
ungeöffnete Produkte können innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur
vollständigen Warenwert-Gutschrift retourniert werden. Die
Rücksendung/-lieferung ist Sache des Kunden. Diese Produkte sind von dieser
Regel ausgenommen: Notebook, PC (insbesondere diejenigen vom "PC Konfigurator"),
TV, Software, mehrfach bestellte Artikel, gemäss Produkte-Beschrieb von einer
Rückgabe ausgenommene Artikel sowie solche mit einem Preis von über CHF 600.-.
§ 12.4.1Geöffnete / gebrauchte Produkte
Geöffnete Produkte in Originalverpackung ohne jegliche Gebrauchtspuren können
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Poststempel) gegen eine Gebühr
von 30% des Warenwerts (exkl. Versandkosten) retourniert werden. Die
Rücksendung/-lieferung ist Sache des Kunden. Diese Produkte sind von dieser Regel
ausgenommen: Notebook, PC (insbesondere diejenigen vom
"PC-Konfigurator"), TV, Software, mehrfach bestellte Artikel, gemäss
Produkte-Beschrieb von einer Rückgabe ausgenommene Artikel, solche mit einem
Preis von über CHF 600.-Produkte mit Gebrauchtspuren jeglicher Art oder
Produkte ohne Originalverpackung können nur bedingt nicht retourniert werden
§ 13 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum
einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf
diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Es gelten
ausschliesslich der Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers. Wenn das
Gerät durch Eingriffe Dritter beschädigt, umgebaut oder demontiert wird,
besteht kein Garantieanspruch mehr.
§ 14 Datenschutz
Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) ist berechtigt, die bezüglich der
Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den
Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne
des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 15 Geheimhaltung
Alltech Wasner(Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) verpflichtet sich, Stillschweigen
über die beim Kunden gewonnenen Einsichten in vertrauliche Informationen zu
wahren.
§§ Gesonderte
Einkaufsbedingungen vom 01.03.2019
(ersetzt alle bisherigen Versionen)
§§1 Allgemeines und Geltungsbereich
§§1.1 Diese allgemeinen
Einkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Allttech WASNER
(Eduard Wasner pers. & privat und ihren Lieferanten oder Dienstleistern.
Sie sind für das gesamte Vertragsverhältnis verbindlich. Diese
Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich: entgegenstehende oder von der
Einkaufsbedingungen von OPO abweichende Bedingungen erkennt OPO nicht an, es
sei denn, OPO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn OPO in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
§§2 Bestellungen/Auftragsbestätigungen
§§2.1 Durch die Offertanfrage von OPO
wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses, verbindliches Angebot innerhalb
von 24 Stunden zu unterbreiten. Er hat sein Angebot nach den Beschreibungen und
Anforderungen von OPO als Bestellerin zu richten.
§§2.2
Auftragserteilungen/Bestellungen gelten nur, wenn sie schriftlich per Brief,
Fax oder E-Mail übermittelt werden. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel
Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung
einschliesslich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der
Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Der Lieferant darf
Unteraufträge nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OPO erteilen.
Falls ein Unterlieferant beauftragt wird, bleibt die volle Haftung gegenüber
OPO beim Lieferanten.
§§2.3 Die Bestellung ist vom
Lieferanten innert einer Frist von drei Werktagen nach Bestelldatum
schriftlich, per E-Mail (bevorzugt im PDF) oder Fax zu bestätigen. In der
Auftragsbestätigung sind konkrete Liefertermine zu nennen (keine
Kalenderwochen). Als Liefertermin gilt der Tag der Anlieferung bei OPO.
§§2.4 OPO kann Bestellungen ohne
Schadenersatz widerrufen, solange der Lieferant noch keine Aufwendungen
getätigt hat; nachher gegen Vergütung der entsprechenden Aufwendungen.
§§3 Informationspflicht
§§3.1 Vor Änderungen von
Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteile für Produkte oder von
Dienstleistung, Änderung des Ursprungslandes, Verlagerung von
Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen
zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Massnahmen ist der
Lieferant verpflichtet, OPO 3 Monate vor effektiver Änderung schriftlich zu
informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das
Produkt auswirken können.
§§4 Geheimhaltung
§§4.1 Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle kaufmännischen, technischen und organisatorischen
Einzelheiten, die durch die gegenseitige Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
§§4.2 Sämtliche Zeichnungen, Modelle,
Prototypen, Schablonen, Muster, Werkzeuge etc., die OPO dem Lieferanten
übergibt, oder die im Auftrag von OPO durch den Lieferanten oder Dritte
hergestellt werden, dürfen unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst
zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum von OPO. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der
urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
§§4.3 Unterlieferanten sind
entsprechend zu verpflichten.
§§4.4 Der Lieferant darf nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von OPO mit der Geschäftsverbindung werben
oder darüber publizieren.
§§4.5 Landesprache
Alle Dokumente müssen in den Landessprachen
(Deutsch/ Italienisch/ Französisch/ Romantsch nur bedingt) Englisch gilt nicht
als unsere Landessprache nur englisch lautete Dokumente werden auf Kosten durch
uns überarbeitet. Diese sind ein Bestandteil des Liefervertrages und NICHT
Verhandelbar. in einer Bearbeitbaren Datei ohne Mehrpreis beim Ersten Muster 14
Tage vorher uns zu Verfügung gestellt werden, Ansonsten machen wir dies auf
Kosten des Lieferanten, Diese Kosten sind nicht verhandelbar
§§5 Preise, Zahlungsbedingungen und Preisforderungen
§§5.1 Der Lieferant trägt die
Verantwortung für die korrekte Erstellung und Anmeldung der Ausfuhrdokumente
(bei Einfuhr in die Schweiz).
§§5.2 Die bei Auftragserteilung
(Bestelldatum OPO) vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur
Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen incl. Verpackung. Der
Transport erfolgt bis zu dem von OPO bekannt gegebenen Bestimmungsort zu Lasten
des Lieferanten. Für jede einzelne Bestellung muss eine Rechnung erstellt
werden.
§§5.3 Die Mehrwertsteuer ist in den
Preisen nicht enthalten. Der Gesetzliche Steuersatz Muss aber angezeigt werden
ansonsten trägt der Lieferanten diese
§§5.4 Zahlungen leistet OPO nach
Eingang ordnungsgemässer und mehrwertsteuerkonformer Rechnungen sowie
vollständiger Versand-, Liefer- und Prüfpapiere, wenn nicht anders vereinbart,
innert 20 Tagen mit 3% Skontoabzug und 60 Tage netto. Die Frist beginnt in keinem
Falle vor dem vereinbarten Liefertermin und vor dem Wareneingang.
§§5.5 Mit den Zahlungen wird weder
die Vertragsmässigkeit der Leistungen noch die Ordnungsmässigkeit deren
Berechnung anerkannt.
§§5.6 Preiserhöhungen müssen vom
Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eins neuen Quartals schriftlich bei
dem Strategischen Einkauf angekündigt werden. Die Ankündigung muss immer
begründet erfolgen und ist somit fester Bestandteil der Ankündigung
Innert 2 Wochen nach Ankündigung muss eine vollständige Preisliste in Excel
(mit Bezeichnung, Artikelnummer von OPO, aktuellen und zukünftiger
Preisstellung) direkt an den Strategischen Einkauf erfolgen. Eine Ankündigung
stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
§§6 Lieferung
§§6.1 Von OPO genannte Termine oder
Fristen sind verbindlich; es handelt sich um Fixtermine, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Massgeblich für die Einhaltung der
Liefertermine beziehungsweise der Lieferfristen ist der Eingang der Ware am
vereinbarten Anlieferort.
§§6.2 Der Lieferant ist verpflichtet,
OPO unverzüglich (mindestens 72 Stunden vor Auslieferung) schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine
Lieferverzögerung bewirken könnten.
§§6.3 Der Lieferant ist zum Ersatz
des gesamten Verzugsschadens verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst
insbesondere Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten, Schäden aus
Betriebsunterbrechungen sowie Schadenersatzleistungen, die OPO an seine Kunden
zu erbringen hat. Bei fruchtloser Nachfristsetzung und bei Wegfall des
Interesses an der Lieferung beim Lieferanten sind auch die Mehraufwendungen für
Deckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche aus Gesetz
und/oder Vertrag, insbesondere wegen Nichteinhaltung garantierter Liefertermine
oder -fristen bleiben OPO vorbehalten. Die vorbehaltslose Annahme einer
verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die OPO wegen
der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehende Ersatzansprüche.
§§6.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Massnahmen, Transportstörungen und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bei OPO befreien OPO gegenüber dem
Lieferanten für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- und
Schadensersatzpflicht, sofern OPO diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht
abwenden kann.
§§6.5 Die Sonderbestellungen (Bestellnummer beginnend mit SB) sind mit den Lagerbestellungen von OPO, wenn nicht anders vermerkt, zu kombinieren. Bei diesen kombinierten Lieferungen müssen die SB-Bestellung speziell gekennzeichnet werden, damit die Bearbeitung rascher abgewickelt werden kann.
§§6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, Lang gut (länger als 1.20m) auf einem separaten Gebinde getrennt von den restlichen Materialien anzuliefern.
§§6.7Wenn OPO Produkte zur weiteren Bearbeitung bestellt, so sind von diesen mindestens 99% korrekt bearbeitet zurückzuliefern. Bei darüberhinausgehenden Unterlieferungen (> 1%) können die Kosten an den Lieferanten belastet werden. Davon abweichende Vereinbarungen bedingen der Schriftform.
§§6.8 Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für
sachgemässe Verpackung und Umverpackung.
§§6.9 Sämtliche Kosten, hervorgerufen
durch qualitativ mangelhafte oder durch ungenau gelieferte Produkte, werden von
OPO dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
§§6.10 Die Mengenangaben in Bestellungen
von OPO sind gemäss den Vorgaben einzuhalten.
6§§.11 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der
Erfüllungsort der vereinbarte Anlieferort. Die Gefahr geht mit der Ablieferung
am Anlieferort auf OPO über. Die Transportversicherungskosten gehen zu Lasten
des Lieferanten.
§§6.12 Aus den Auftragsbestätigungen,
Lieferpapieren und den Rechnungen müssen die vollständigen Daten von OPO wie
Auftragsnummer, Artikelnummer (OPO + Lieferant), Artikelbezeichnung und Menge
hervorgehen.
§§6.13 Ein Lieferschein pro Bestellung ist
der Warensendung beizufügen.
§§6.14 Jedes Produkt, seine Umverpackung
und Transportverpackung müssen die für das Produkt vorgesehene QR-Code tragen.
§§7 Sachmängel
§§7.1 Die Wareneingangsprüfung von OPO beschränkt sich
auf die Identifikation der Ware, Sichtung der Liefer- und Prüfpapiere,
Feststellung äusserlich deutlich erkennbarer Transportschäden sowie einer auf
Schätzung beruhenden Mengenkontrolle.
§§7.2 Mangelhafte Lieferungen und/oder
Dienstleistungen hat OPO, sobald sie im Rahmen der ordentlichen Bearbeitung
festgestellt werden, dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
§§7.3 Im Beanstandungsfall ist OPO
berechtigt, Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert oder dem
entstandenen Schaden zurückzuhalten.
§§7.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche
stehen OPO ungekürzt zu. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von
akuten Gefahren oder zur Vermeidung grösserer Schäden, oder wenn der Lieferant
in der Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig ist, kann OPO Mängel auf Kosten
des Lieferanten beseitigen lassen oder sich anderweitig mit fehlerfreier Ware
eindecken.
§§7.5 Entstehen OPO infolge mangelhafter
Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder
Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung, so hat
der Lieferant diese Kosten zu tragen.
§§8 Immaterialgüterrechte
bzw. gewerbliche Schutzrechte
§§8.1 Der Lieferant garantiert OPO, dass das Angebot und
der Vertrieb der bestellten Waren und Leistungen ohne Verletzung von Rechten
Dritter einschliesslich von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen
Schutzrechten zulässig ist.
§§8.2 Der Lieferant stellt OPO bei
Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen OPO
geltend machen.
§§9 Fertigungsmittel und -Material
§§9.1 Beigestellte Fertigungsmittel bleiben Eigentum von
OPO. Fertigungsmittel, die der Lieferant selbst fertigt oder beschafft, gehen
in das Eigentum von OPO über, wenn und sobald OPO die Kosten hierfür übernimmt.
Wenn nur teilweise die Kosten von OPO getragen werden, räumt der Lieferant OPO
das anteilige Miteigentum an diesen Fertigungsmitteln ein. Sollte die
Einräumung des Miteigentums unwirksam sein, so ist der Lieferant verpflichtet,
wenn OPO dies wünscht, das Eigentum an den Fertigungsmitteln auf OPO zu übertragen,
wenn OPO die Differenz zwischen den bereits übernommenen Kosten und dem dann
errechneten Verkaufswert der Fertigungsmittel übernimmt. Alle Fertigungsmittel,
die nach einem der vorstehenden Absätze Eigentum von OPO sind oder werden, wird
der Lieferant deutlich mit „Eigentum der OPO Oeschger AG“ kennzeichnen.
§§9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die
Fertigungsmittel ausschliesslich für die Herstellung der von OPO bestellten
Waren einzusetzen. Die OPO gehörenden Fertigungsmittel sind vom Lieferanten zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu
versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Lieferant
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle sind sofort anzuzeigen.
Unterlässt der Lieferant dies, so haftet er auf Schadenersatz.
§§9.3 Vorgenannte Fertigungsmittel dürfen
vor Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach der letzten Auslieferung nur mit der
schriftlichen Zustimmung von OPO verschrottet werden. Die Verschrottung ist in
jedem Fall vorher schriftlich anzufragen. Die Lagerung der Werkzeuge und
Vorrichtungen erfolgt unter geeigneten Bedingungen und zu Lasten des
Lieferanten.
§§9.4 OPO ist berechtigt, von OPO bezahlte
Werkzeugkosten oder die mit Mitteln von OPO hergestellten Werkzeuge
zurückzuverlangen, wenn der Lieferant mehrfach den Beweis einwandfreier
Lieferungen nicht antreten kann.
9.5 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach Angaben von OPO
hergestellten Fertigungsmittel und -materialien dürfen ohne die ausdrücklich
schriftliche Einwilligung von OPO weder veräussert, sicherungsübereignet,
verpfändet, mit Rechter Dritter belastet, nachgebaut, kopiert, noch sonst wie
weitergegeben oder in irgendeiner Form an Dritte verwendet werden.
§§10.
Verordnungen/Ursprungszeugnis
§§10.1 Der Lieferant muss die Verordnung
der Europäischen Gemeinschaft REACH (EC 1907/2006) einhalten, und die
gelieferten Produkte und Teile dürfen keine Produkte, Materialien oder
Substanzen enthalten, die nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des
Heimatlandes des Lieferanten, der Europäischen Union oder eines der Länder, in
denen die Produkte oder Teile auf den Markt gebracht und benutzt werden,
verboten sind.
§§10.2 Der Lieferant ist verpflichtet für
alle von ihm an OPO gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung
vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware bestätigt. Der
Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall
von fehlerhaften ausgestellten Erklärungen gegenüber OPO für alle hieraus
entstandenen Schäden.
§§11. Rechte am Bild/Text
§§11.1 Der Lieferant überträgt OPO Oeschger
die Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Bildern / Zeichnungen /
Videos und Anleitungen ohne zeitliche, räumliche, mediale oder inhaltliche
Einschränkung. OPO Oeschger ist berechtigt, diese in veränderter oder
unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien aufzubewahren, zu
vervielfältigen und zu verbreiten. OPO Oeschger ist weiterhin berechtigt, diese
in allen Print- und Onlinemedien in der Schweiz und in Deutschland zu
veröffentlichen und gewerblich zu nutzen. OPO Oeschger ist berechtigt,
Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Der Ersteller versichert seine alleinige
Urheberschaft und ausserdem, dass diese frei von Rechten Dritter ist und
verzichtet auf das Recht der Namensnennung.
§§12 Compliance
12.1 Der Lieferant
verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit
Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu
arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und
Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global
Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz
der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die
Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von
Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die
Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global
Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
§§12.2 Für den Fall, dass sich ein
Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises
gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoss soweit
wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung
von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von
bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue
Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahekommt. und im Weiteren gelten die Einkaufbedingen für die
Lieferanten. Können bei uns bestellt werden, gelten trotzdem, wenn Sie nicht
angefordert werden (siehe Gerichtsurteile Schweiz).
§ 17. Schadensersatzansprüche
Allfällige Aufwände, Kosten und Schäden gehen immer zu ihren Lasten. Ob
Zwischenhändler oder Exporteur
Ab sofort werden wir ihnen für
durch Sie jede Dienstleistung die wir für Sie, ob nun Rechnung nicht korrekt
Lieferung oder administrative Arbeiten durch unkorrektes Verhalten, Belieferung
etc., ihnen in Rechnung stellen dies betrifft alle Lieferanten die Alltech
WASNER oder Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen
die in seinem Nahmen handeln und seine Partner beliefern,
Es wird immer die volle Stunde zu Ansatz (November 2021) CHF230.-ohne MwSt.,
plus allfällige Teuerung ab jetzt. Für Benützung der Infrastruktur und EDV wird
immer einen Zuschlag mindestens CHF 160.- dazu geschlagen Spesen und alle
zusätzlichen Auslagen
werden mit einem Zuschlag von 30% separat verrechnet.
Das Gilt ohne Wiederspruch und mit der Lieferung an uns haben Sie unsere
Einkauf Bedingungen ohne Widerspruchsrechte.
§ 18. Gerichtsstand
§ 18.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Gerichtsstand ist Thun BE, Schweiz. Wir behalten uns vor, unsre Rechte auch am
Domizil des Käufers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu
machen.
Der Kunde ist unterandern verpflichtet auch ohne Richterliche Anordnung unsere
Kosten zu bevorschussen und müssen Pfandrechtlich hinterlegt werden in der
Schweiz.
Dazu
haben wir das Alleine Verfügungsrecht mit in Kraft treten dieser AGB und EKB sind
Sie ab der ersten Lieferung egal was damit einverstanden und verpflichten Sie
sich dazu ohne weiteres diese umgehend zu erfüllen. Der Widerspruch recht ist
Hiermit weg bedungen.
§ 18.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so
werden wir uns gemeinsam mit dem Lieferanten, Dienstleistungserbringer,
Subunternehmer und Partner bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten
wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtliche zulässige Weise zu erreichen.
Es Gilt auch:
Bundesgesetz zur Umsetzung von der
Empfehlungen des Global Forum in Kraft
Cardinal Health Ethics and Compliance
Bitte beachten Sie umgehend unser Gesetzte und die weltweite Private Police
Mit Freundlichen Grüssen
Alltech und Mitarbeiter und Subunternehmer
CEO Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln und Privat Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln
Thun, November 2021
Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle
Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln)
Hortinweg 3
3600 Thun
Mobil: (+41) 079 312 28 88
Telefon: (+41) 033 438 16 33
Mail: info@wasner.ch